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SLÖ Burgenland

22. Oktober 2021

APS-GÖD erwirkte eine Entlastung der KollegInnen

21. Oktober 2021

Seitens der APS-Gewerkschaft Burgenland dürfen wir euch mitteilen, dass das Bundesministerium unseren Vorschlägen und Forderungen nachgekommen ist und in vorerst 4 Bereichen eine Entlastung der Schulen möglich macht:

• Sofortige Entlastung im Bereich Qualitätsmanagement und bei Erhebungen

• Reduktion von Rundschreiben und Erlässen sowie Verbesserung der Kommunikation

• Schaffung von Servicestellen für Schulleitungen an den Bildungsdirektionen

• Zusätzliche 600 Dienstposten für administrative Unterstützung

GÖD-Vorsitzender Manuel Sulyok begrüßt diesen Schritt des Ministeriums, der es möglich macht, sich wieder mehr auf das Wesentliche im Schulalltag zu konzentrieren. Die getroffenen Entscheidungen stellen einen essenziellen Beitrag zur Vermeidung der bereits gesundheitsgefährdenden Belastung der Kollegenschaft an den Schulen dar.

Forderung bezüglich Sonderbetreuungszeit

7. Oktober 2021

Die Gewerkschaft LL10  und der ZA für PflichtschullehrerInnen fordern folgende Vorgehensweise für LehrerInnen, im Anlassfall zur Betreuung ihres minderjährigen Kindes (unter 14 Jahre), welches aufgrund von COVID-Bestimmungen keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen darf, per Sonderurlaub freizustellen. 

Es ist rechtlich falsch, die betroffenen LehrerInnen in solchen Fällen per Pflegeurlaub freizustellen. Pflegeurlaub dient grundsätzlich  der Betreuung  eines erkrankten Kindes und soll dafür auch ungekürzt zur Verfügung stehen.   

Hier handelt es sich eindeutig um wichtige familiäre Gründe im Sinne des § 57 LDG. Wir fordern  daher,  LehrerInnen, die ihr minderjähriges Kind (unter 14 Jahre), welches aufgrund von COVID-Bestimmungen keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen darf, betreuen müssen,  Sonderurlaub zu gewähren; außerdem das Pflegeurlaubkontingent der betroffenen Personen rückzuvergüten. 

Sonderurlaub § 57 

 (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden. 

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge. 

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen. 

(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Landeslehrers nicht übersteigen. 

Herzlich willkommen im neuen Schuljahr

2. September 2021

Wenn es draußen herbstlich wird, öffnen die Schulen wieder ihre Pforten. Wie jedes Jahr bekommen alle burgenländischen PflichtschullehrerInnen zu Schulbeginn von der FSG-SLÖ Personalvertretung ein Willkommensgeschenk. Heiß begehrt ist der Stehkalender, der sich nach dem Schuljahr und nicht nach dem Kalenderjahr richtet. Der LehrerInnenkalender mit vielen wichtigen Informationen, die im schulischen Alltag immer wieder gebraucht werden, hat inzwischen schon Kultwert. Der Schulplaner – zur Verfügung gestellt von der ÖBV – komplettiert die Geschenksreihe.

2. Juli 2021

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