Lehrerlexikon - Wochengeld für Vertragslehrerinnen
Anspruchsberechtigung auf Wochengeld beim ersten Kind: Beschäftigung der Lehrerin zu Beginn der 32. Woche vor dem Beginn der Schutzfrist und Pflichtversicherung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Mindestdauer dieser Versicherung 13 Wochen). Untersuchungen und Behandlungen werden während dieser Zeit von der Gebietskrankenkasse bezahlt. Bei Frauen, die vor ihrem 25. Geburtstag entbinden, genügt eine Pflichtversicherung von 20 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate.
Anspruchsberechtigung auf Wochengeld beim zweiten Kind: Anspruchsberechtigung besteht schon bei 26 Wochen Beschäftigung. Besteht noch kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, so muss sich die Lehrerin um Mitversicherung z.B. beim Ehegatten bemühen, falls dies nicht möglich ist, um Selbstversicherung nach dem ASVG bei der zuständigen Krankenkasse ansuchen. Liegt weder Selbstversicherung noch Mitversicherung vor, so muss für die notwendigen Sachleistungen (Krankenhausaufenthalt, Arztkosten, Medikamente) selbst aufgekommen werden. Besteht jedoch Anspruch auf Sozialleistungen, erhalten diese Lehrerinnen Hilfe durch „Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen“. Es werden die notwendigen Kosten für die Schwangerschaft und die Entbindung bzw. für die Hebammenhilfe und für die Unterbringung in Krankenanstalten gewährt. Der Antrag ist im Bezirksjugendamt einzubringen, wo die Angaben überprüft werden und das Ansuchen an das Sozialamt weitergeleitet wird. Dieses entscheidet mit Bescheid über den Anspruch. Siehe „Schutzfrist“, „Schwangerschaft“, „Selbstversicherung“