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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Witwen-/Witwerversorgungsgenuss

Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der/die LehrerIn am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss hatte. Kein Anspruch auf Versorgungsgenuss besteht, wenn der/die überlebende EhepartnerIn noch nicht 35 Jahre alt ist. Ausnahmen davon sind: Folgen eines Dienstunfalls, eine mindestens zehnjährige Ehe, ein Kind aus dieser Ehe, Legitimierung eines Kindes während der Ehe bzw. ein Kind, das dem Haushalt der Witwe/des Witwers angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat. Das Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses beträgt für Halbwaise 24%, für Vollwaise 36% des Ruhegenusses zum Zeitpunkt des Todesfalles. Siehe „Pensionsregelung für pragmatisierte LehrerInnen“ Besteht kein Anspruch auf Versorgungsgenuss aufgrund der geringen Dienstzeit, so gebührt dem überlebenden Ehegatten und den Waisen eine Abfertigung. Die Abfertigung beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage (Monatsbezug im Zeitpunkt des Todes), höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei der Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt als Abfertigung die Höhe der Bemessungsgrundlage. Die Abfertigung der Halbwaisen beträgt 40%, die Abfertigung der Vollwaisen 60% der für die Witwe/den Witwer vorgesehenen Abfertigung.