Lehrerlexikon - Wiederholen von Schulstufen
Wiederholen von Schulstufen SchUG § 25 Abs. 1, letzter Satz: „Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note ,Nicht genügend‘ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit ,Befriedigend‘ beurteilt wurde.“