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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Vorweggenommene Werbungskosten: Kosten, die schon vor Beginn einer steuerpflichtigen Beschäftigung anfallen, z.B. Aufwendungen für Vorstellungsreisen. Diese Ausgaben müssen aber in einem ursächlichen Zusammenhang mit den künftigen Einnahmen stehen.

Nachträgliche Werbungskosten: Auch nach Beendigung eines Dienstverhältnisses können noch Ausgaben anfallen, z.B. wenn Schadenersatzzahlungen an den ehemaligen Dienstgeber zu leisten sind.

Werbungskosten, die automatisch berücksichtigt werden:
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Gewerkschaftsbeiträge (außer bei Einzahlung mit Erlagschein)

Werbungskosten, die über Antrag berücksichtigt werden:
Fahrtkosten
Auslagen für Dienstreisen
Berufskleidung
Abschreibung von Arbeitsbehelfen
Fortbildungskosten
Vermögensschäden

Das Werbungskostenpauschale beträgt € 132,- jährlich und ist in der Lohnsteuertabelle bereits berücksichtigt.

Grundsätzlich sind alle Werbungskosten zu belegen. Übersteigen sie € 132,-, so ist ein entsprechender Antrag (Formular L1 – Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung) beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.
Prinzipiell werden Werbungskosten nur dann anerkannt, wenn sie durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) belegt werden können. Nur soweit nach Art und Höhe der Werbungskosten ein Nachweis nicht möglich ist, genügt Glaubhaft-machung.

Die einzelnen Rechnungen brauchen nicht an das Finanzamt mitgeschickt zu werden. Sie sind aber sieben Jahre lang aufzubewahren und können vom Finanzamt kontrolliert werden.