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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Turnkleidung

Eine einheitliche Turnkleidung für Schülerinnen einer Schule erscheint zwar erstrebenswert, doch kann die Einheitlichkeit nur auf freiwilliger Basis erreicht werden. Es ist nicht zulässig, die Schülerinnen zur Anschaffung einer bestimmten Kleidung für den Unterricht in Leibesübungen zu verpflichten. Verlangt werden kann nur, dass die Schülerinnen im Unterricht in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilnehmen.

Im Unterricht aus Leibesübungen ist das Tragen von Uhren und Schmuck jeder Art wegen der von ihnen ausgehenden Verletzungsgefahren für die SchülerInnen selbst oder für andere SchülerInnen nicht zulässig. Ein besonderes Augenmerk ist dabei den sogenannten „Freundschaftsbändern“ und vor allem dem möglichen Körperschmuck (Piercing) von SchülerInnen zu widmen. Jene Gegenstände, die ohne hygienischen Schaden oder hygienisches Risiko für die Bewegungs- bzw. Sportzeit entfernt werden können, sind vor dem Unterricht durch die SchülerIn zu entfernen. Kann dies nicht geschehen, so sind entsprechende Maßnahmen (z.B. Abkleben mit einem geeigneten Klebeband, Freundschaftsbänder mit Schweißband oder elastischer Binde überdecken) zu finden, die eine sportliche Aktivität ohne Eigengefährdung oder Gefährdung Anderer ermöglicht.

Ist auch auf diese Art keine befriedigende Schutzmaßnahme zu erzielen (z.B. bei frisch gestochenen bzw. nicht abgeheilten Piercings oder auch Intimpiercings), muss im ärztlichen Einvernehmen (SchulärztIn) und im Einvernehmen mit den Eltern und/oder Erziehungsberechtigten der allfällige Umfang der Befreiung von bestimmten Aktivitäten festgelegt werden. Eine gänzliche oder überwiegende Befreiung vom Unterrichtsgegenstand Leibesübungen ist durch ein Piercing grundsätzlich nicht gerechtfertigt.