Lehrerlexikon - Totgeburt
Als totgeboren oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem Austritt aus dem Mutterleib die natürliche Lungenatmung und auch der Herzschlag nicht eingesetzt oder die Nabelschnur nicht pulsiert hat. Nach der Totgeburt besteht Anspruch auf die gesetzliche Schutzfrist. Um einen Mutterschafts-Karenzurlaub kann angesucht werden. Es wird jedoch kein Karenzurlaubsgeld gewährt. Die Geburtenbeihilfe beträgt in diesen Fällen S 2.000,–.