Lehrerlexikon - Tests
Schriftliche Überprüfungen § 8 LBVO
1. Tests dürfen nicht durchgeführt werden: in der VS: von der 1. bis 4. Schulstufe in BE, LÜ und WE; in der 4. Schulstufe in D und M, in der NMS: in D, M, E, BE, GZ, LÜ und WE, in der PTS: in LÜ, TZ und WE, in der ASo: wie VS und HS unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen und psychischen Behinderungen der Kinder. Weiters: An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung stattfindet und nach mindestens drei aufeinander folgenden schulfreien Tagen.
2. Tests und Diktate müssen spätestens 2 Unterrichtstage vor Durchführung angekündigt werden. Tests sind dem Schüler schriftlich vorzulegen.
3. Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung beträgt höchstens 15 Minuten. Die Gesamtzeit aller schriftlichen Überprüfungen (Tests und Diktate) darf in jedem Unterrichtsgegenstand höchstens 30 Minuten pro Semester betragen.
4. Tests und Diktate sind innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt den Schülern zurückzugeben.
5. Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist der Test mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Die Wiederholung ist innerhalb von 2 Wochen durchzuführen. Für die Beurteilung ist die bessere Arbeit heranzuziehen.
6. Vorgetäuschte Leistungen werden nicht beurteilt.