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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Nebenbeschäftigung

1. Eine Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der/die LehrerIn außerhalb des Dienstverhältnisses ausübt. Eine Nebenbeschäftigung muss dem Dienstgeber gemeldet werden (gilt auch für VertragslehrerInnen). Der Betrieb einer Privatschule oder Privatlehr- und Erziehungsanstalt und die Erteilung des Privatunterrichts an SchülerInnen der eigenen Schule bedarf der vorherigen Genehmigung.

2. Nebenbeschäftigung während des MKU/EKU:
Pragmatisierte LehrerInnen: Während des MKU/EKU darf nur dann eine bezahlte Nebenbeschäftigung ausgeübt werden, wenn der/die LehrerIn in dieser bereits vor Beginn dieses Urlaubs tätig war oder das Entgelt dafür maximal 66% des Karenzurlaubsgeldes eines/einer verheirateten pragmatisierten Lehrers/Lehrerin nicht übersteigt.
VertragslehrerInnen: Einkommen aus der Nebenbeschäftigung darf die Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG nicht übersteigen.

3. Erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte: Bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte für die Pflege und Betreuung naher Angehöriger, die Pflege eines Kindes, eine Teilbeschäftigung nach dem MKU oder EKU bzw. eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes muss die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung durch die Dienstbehörde genehmigt werden. Bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte wegen Krankheit ist keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung möglich.