Lehrerlexikon - Lehrfächerverteilung
Im Schulunterrichtsgesetz (SCHUG) § 9 Abs. 3 heißt es dazu: In den Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
Zu Abs. 3 wird unter Fußnote 6 bemerkt, dass der Schulleiter nicht an die Zustimmung der Schulkonferenz im Rahmen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Beratung gebunden ist. Diese Beratung hat jedenfalls im vorhergehenden Schuljahr stattzufinden, bei Schularten, an denen eine provisorische Lehrfächerverteilung erstellt wird, vor der Erstellung dieser provisorischen Lehrfächerverteilung. Die Beratung der Lehrerkonferenz soll sich vor allem auf die grundsätzlichen pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkte der Lehrfächerverteilung beziehen. (Erl.) Der Schulleiter hat gemäß § 9 Abs. 2 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) sowohl bei der Erstellung der provisorischen als auch der endgültigen Lehrfächerverteilung das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuß (= DA-Bezirkspersonalvertretung) herzustellen.(Fußnote 7) Dies bedeutet, dass ohne Zustimmung der Personalvertretung eine Diensteinteilung nicht wirksam werden kann.
Abs. 4 des SCHUG lautet: Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung sind der Schulbehörde erster Instanz (= Außenstelle des LSR) schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Zu Abs. 4 wird in der Fußnote 9 angemerkt, dass die Schulbehörde erster Instanz im Falle notwendiger oder wünschenswerter Änderungen der Lehrfächerverteilung von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen kann. (Erl.) Im PVG heißt es noch ausdrücklich: Die Lehrfächerverteilung an sich stellt jedenfalls eine grundsätzliche Diensteinteilung dar, so dass im Sinne des PVG bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung mit dem DA das Einvernehmen herzustellen ist. DA – Einvernehmen: (§ 10 Abs. 2 PVG) „Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der DA zur geplanten Maßnahmen die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der DA kann … Einwendungen und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen.“
Sollte das Einvernehmen im Bezirk (zwischen Schulleiter, DA und LSR) nicht hergestellt werden, so erfolgt eine Meldung an den Zentralausschuss (ZA) über das Nichtzustandekommen des Einvernehmens. In diesem Fall muss das Einvernehmen zwischen Landesschulinspektor (LSI) und ZA hergestellt werden. Im Falle der Nichteinigung entscheidet der LSI. Letzte Instanz ist die Landesregierung.
Bei Lehrfächerverteilungen haben absolute Priorität die pädagogisch-didaktischen Grundsätze und die Lehrbefähigungen (Prüfungen). Verantwortlich ist der Schulleiter als 1. Inspektionsorgan, dann der LSR. Anmerkung am Ende: Das Wort „Dienstalter“ kommt im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrfächerverteilung nicht vor.