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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Klassenschülerhöchstzahlen

Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten; mindestens 4 Kinder müssen schulpflichtig sein.
Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse darf 25 nicht überschreiten und 10 nicht unterschreiten. In Klassen, in denen Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam mit Kindern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderunterricht unterrichtet werden, soll die Klassenschülerzahl nach Möglichkeit 10 nicht unterschreiten und 25 nicht überschreiten. In einer Integrationsklasse sollen nicht mehr als 5 Kinder mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden.
Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf 8, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule 10 und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule 15 nicht übersteigen. Die Zahl der Schüler in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler mit der Maßgabe, dass sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.
Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse darf 10, an Sonderschulen für blinde Kinder und Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart. Für alle Schultypen gilt: Aus besonderen Gründen, wie zur Erhaltung von Schulstandorten, kann von der Mindestschülerzahl abgewichen werden.