Lehrerlexikon - Klassenelternberatungen (§ 62 SchUG)
Klassenelternberatungen sind in der ersten Schulstufe (Klasse) jeder Schulart durchzuführen bzw. auf Verlangen von 1/3 der Erziehungsberechtigten der betreffenden Klasse. Bei Einrichtung eines Klassenforums sind die Klassenelternberatungen möglichst gemeinsam mit der Sitzung des Klassenforums durchzuführen.