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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Kinderzuschuss seit 1.1.2012

Kinderzuschuss
Die Auszahlung des Kinderzuschusses (§4 GG, §16 VBG) in der Höhe von € 15,60 je Kind und Monat ist an den Bezug der Familienbeihilfe geknüpft. Es besteht Anspruch auf Kinderzuschuss für alle minderjährigen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dem Antrag um Kinderzuschuss an den Landesschulrat für Burgenland ist die Bescheinigung über die Familienbeihilfe in Kopie beizulegen.

Familienbeihilfe über das 18. Lebensjahr hinaus:

Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres hinaus kann Familienbeihilfe bezogen werden, wenn dem Finanzamt die erforderlichen Unterlagen wie z.B. Schulbesuchsbestätigung oder Inskriptionsbestätigung vorgelegt werden. Der neue Bescheid über den Bezug der Familienbeihilfe ist in Kopie dem Landesschulrat für Burgenland zu übermitteln, um den Kinderzuschuss weiter geltend zu machen.
Die Landeslehrperson ist verpflichtet alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweist, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, ihrer Dienstbehörde zu melden.