Lehrerlexikon - Hallenbadbenützung im Rahmen von Schulveranstaltungen
Bei der Hallenbadbenützung im Rahmen von Schulveranstaltungen, ausgenommen Sportwochen mit Schwerpunkt „Schwimmen“, gelten folgende Bestimmungen: Wenn kein Schwimmunterricht erteilt wird, hat ein/eine LehrerIn die Qualifikation „Lehramtsprüfung Leibesübungen“, „Helferschein“, „Retterschein“ oder „Lehrschein“ aufzuweisen. Wird Schwimmunterricht erteilt, sind „Lehramtsprüfung für Leibesübungen“ oder „Helferschein“ und die methodische Prüfung erforderlich. Schwimmen ist auf Wandertagen: Ein/eine LehrerIn pro Klasse muss die notwendigen Qualifikationen (siehe oben) aufweisen. Wildbaden ist jedenfalls verboten. Bei jedem Besuch eines Bades ist die Gruppengröße maximal 20 SchülerInnen pro LehrerIn.