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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Geschenkannahme (LDG § 41)

(LDG § 41) Der/Die LehrerIn darf keine mit Rücksicht auf die Amtsführung ihm/ihr oder seinen/ ihren Angehörigen mittelbar oder unmittelbar angebotenen Geschenke in Geld oder Geldeswert annehmen oder sich unter irgendeinem Vorwand andere Vorteile verschaffen.