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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Frühwarnsystem

Frühwarnsystem § 19 SchUG

(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder die Lehrerin des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen. (Anm.: Ein Nachlassen in besonderer Weise liegt vor, wenn eine sehr starke Verschlechterung eingetreten ist [etwa durch Abfall der Leistungen von „Sehr Gut“ auf „Befriedigend“ oder „Genügend“] oder wenn vermutet wird, dass besondere Umstände [z.B. Entwicklungsstörungen] für ein Nachlassen des Schülers verantwortlich sind.)

(4) Wenn die Leistungen einer Schülerin im 2.Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären o d e r wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, er seine Pflichten in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, sind die Eltern unverzüglich zu informieren. Ein Beratungsgespräch ist anzubieten.

(7) Die Verständigungen gemäß § 19 (1) bis (6) haben ausschließlich Informationscharakter. (Anm.: Dadurch wird klargestellt, dass ein Unterlassen der vorgeschriebenen Verständigung eine Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ nicht behindert. Eine Nichtbeachtung der oben stehenden Vorschriften durch den Lehrer stellt jedoch eine Pflichtverletzung dar.) Um bei einer Rückfrage (Beschwerde, Berufung) Auskunft geben zu können, soll ein Protokoll (nur für den internen Gebrauch und streng vertraulich) angelegt werden. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z. B. Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept) zu erarbeiten und zu beraten. Für die Leistungsbeurteilung im Jahreszeugnis werden zwar alle während des Unterrichtsjahres erbrachten Leistungen herangezogen, vor allem aber wird der zuletzt erreichte Leistungsstand berücksichtigt. In den letzten Wochen bis zur Klassenkonferenz können Schülerinnen ihre Noten daher noch verbessern, aber auch verschlechtern. § 20 Abs. 1 SchUG