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SLÖ Burgenland

Lehrerlexikon - Bombendrohung

Bei Bombendrohungen ist unverzüglich die Polizei (Notruf 133) zu verständigen. Die notwendigen Maßnahmen sind zu setzen. Der Erlass enthält auch eine Checkliste und ein Formblatt für das Verhalten bei Drohanrufen. Falls durch die Polizei bei einer Untersuchung festgestellt wird, dass mit größter Wahrscheinlichkeit keine Gefährdung zu erwarten ist, ist der/die SchulleiterIn berechtigt, die Weiterführung des Unterrichts anzuordnen.